Anbieter rein privater Webseiten sind zunächst von der Impressumspflicht ausgenommen. § 5 DDG (zuvor TMG) spricht von geschäftsmäßigen digitalen Diensten, die eine Anbieterkennzeichnung benötigen. Auch § 18 MStV geht davon aus, dass bei Webseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, kein Impressum notwendig ist. Hier gibt es aber zwei Punkte im Kontext des Impressums zu beachten:
Einerseits ist die Rechtsprechung sehr streng bei der Einordnung einer Website in Bezug auf unternehmerisches bzw. geschäftsmäßiges Handeln. Schon ein Werbebanner oder die Teilnahme an einem Affiliate-Programm kann dazu führen, dass eine Website nicht mehr ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient und damit nicht mehr als rein privat gilt. Wenn Sie also Werbebanner oder Partnerprogramme auf Ihrer Seite laufen lassen, sollten Sie ein Impressum aufnehmen. Dies gilt auch, wenn Sie mit der Werbung keine oder minimale Umsätze generieren.
Andererseits fordern sowohl § 5 DDG (ehemals TMG) als auch § 18
MStV im Hinblick auf journalistisch-redaktionelle Inhalte die
Angabe eines Verantwortlichen für den Inhalt der Website.
Blogger und Forenbetreiber sollten deshalb über ein Impressum
verfügen.
Quelle:
https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/209.html